Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Mai 2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug zu tragen.
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der am XX.XX.1960 geborene Kläger macht gegen den beklagten Arzt Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff geltend.
Der Kläger litt 2007 u. a. an Herzinsuffizienz, hochgradiger Niereninsuffizienz und Diabetes mellitus. Der Beklagte ist Belegarzt im Klinik1 in Stadt1.
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