Art. 221 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Verjährungsfrist, wenn die Zölle infolge einer Straftat nicht entrichtet worden sind, von dem Tag an zu laufen beginnt, an dem der Beschluss oder das Urteil, der oder das im Strafverfahren ergeht, rechtskräftig geworden ist.
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