Die Berufung des Beklagten sowie die - unselbständige - Anschlußberufung der Kläger sind zulässig. Beide Rechtsmittel bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung auf Ersatz der Schäden zu, die ihnen dadurch entstanden sind, daß die Bescheide des Finanzamts D. vom 30. 08.1989, durch die gegen die Kläger Steuernachzahlungen für das Jahr 1985 festgesetzt wurden, nicht im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wurden.
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