OLG München - Urteil vom 27.09.2006
15 U 2247/06
Normen:
AO § 122 Abs. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 13289/05

Beginn der Verjährungsfrist im Haftungsprozess gegen Steuerberater

OLG München, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 15 U 2247/06

DRsp Nr. 2011/4262

Beginn der Verjährungsfrist im Haftungsprozess gegen Steuerberater

1. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist nicht die Zugangsfiktion in § 122 Abs. 2 AO, sondern der (frühere) tatsächliche Zugang des Steuerbescheids. 2. Grundsatz der Schadenseinheit.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.1.2006 wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 94%, die Beklagten samtverbindlich 6%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten, seinen Steuerberatern, den Ersatz von Steuernachteilen und der Gerichtskosten eines Finanzgerichtsverfahrens.

Der Kläger ist Apotheker sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der S.-Verlag für medizinisch-pharmazeutische Informationen GmbH (im Folgenden: GmbH).