Beginn der Verzinsung bei Gewinnverteilungsbeschluss nach Ablauf von mehr als einem Jahr nach Ende des Wirtschaftsjahres
FG Köln, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 13 K 5507/02
DRsp Nr. 2003/5602
Beginn der Verzinsung bei Gewinnverteilungsbeschluss nach Ablauf von mehr als einem Jahr nach Ende des Wirtschaftsjahres
In Anbetracht der körperschaftsteuerlichen Besonderheiten findet § 233a Abs. 2aAO 1977 keine Anwendung, wenn für ein Wirtschaftsjahr erstmalig ein Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung gefasst wird, selbst wenn zuvor ein Beschluss zur Thesaurierung des Jahresergebnisses gefasst wurde und der Änderungsbeschluss nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gefasst wird.