I.
Streitig ist, ob für den Beginn des Abzugszeitraumes gemäß § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) auf den Zeitpunkt des Erwerbes des Gebäudes im Jahr 1991 oder auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nach umfangreichen Sanierungsmaßnahmen im Jahr 1996 abzustellen ist.
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