Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) die von den Klägern (Kl.) für eine Eigentumswohnung beantragte Eigenheimzulage zu Recht nicht für den gesamten Förderzeitraum gewährt hat.
Die Kl. erwarben durch Vertrag vom 27. August 1997 (Angebot), 22. September 1997 (Annahme) die im Kalenderjahr 1975 erbaute Eigentumswohnung in A je zur ideellen Hälfte zum Kaufpreis von 390.000 DM. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte zum 22. Dezember 1997. Nach den Darlegungen der Kl. wird die Wohnung seit dem 1. Juni 1998 zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Die wenige Monate nach Besitzübergabe erfolgte Nutzung wird von den Kl. damit begründet, dass die Wohnung im Zeitpunkt der Besitzübergabe auf Grund vorhandener Mängel nicht bewohnbar war. Im Einzelnen stellten sich die Mängel wie folgt dar:
Wohnzimmer:
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