FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.01.2002
1 K 644/98
Normen:
EigZulG § 2 § 3 § 19 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 595

Beginn des Förderzeitraums nach § 3 EigZulG bei Anschaffung einer nicht bezugsfertigen Wohnung; Eigenheimzulage 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.01.2002 - Aktenzeichen 1 K 644/98

DRsp Nr. 2002/9579

Beginn des Förderzeitraums nach § 3 EigZulG bei Anschaffung einer nicht bezugsfertigen Wohnung; Eigenheimzulage 1996

1. § 3 EigZulG ist dahingehend auszulegen, dass der Förderzeitraum bei der Anschaffung einer zur Eigennutzung bestimmten Wohnung i. S. des § 2 EigZulG erst mit deren Bewohnbarkeit beginnt (hier: Nicht kurzfristig behebbare Unbewohnbarkeit wegen teilweise fehlender Fußbodenisolierung und dem Fehlen von Sanitäranlagen).2. Unter Abänderung des Bescheides vom 18. November 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1998 wird die Eigenheimzulage für die Jahre 1996 bis 2003 in Höhe von jeweils 1.278,23 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EigZulG § 2 § 3 § 19 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: