BAG - Urteil vom 24.11.2022
2 AZR 11/22
Normen:
RL 92/85/EWG Art. 2 Buchst. a); RL 92/85/EWG Art. 8; RL 92/85/EWG Art. 10; AEUV Art. 267; GG Art. 6 Abs. 4; MuSchG § 3 Abs. 1; MuSchG § 15 Abs. 1; MuSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KSchG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
AP MuSchG 2018 _ 17 Nr. 2
ArbRB 2023, 100
DB 2023, 780
EzA-SD 2023, 12
MDR 2023, 577
NJW 2023, 937
NZA 2023, 291
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 32/21
ArbG Heilbronn, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 327/20

Beginn des Kündigungsverbots aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchGUnionsrechtliche Vorgaben zum zeitlichen Beginn des Kündigungsverbots bei Schwangerschaft

BAG, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 2 AZR 11/22

DRsp Nr. 2023/1459

Beginn des Kündigungsverbots aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG Unionsrechtliche Vorgaben zum zeitlichen Beginn des Kündigungsverbots bei Schwangerschaft

Das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG beginnt 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Orientierungssätze: 1. Der Beginn des Kündigungsverbots aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG wird bei natürlicher Empfängnis in der Weise bestimmt, dass von dem ärztlich festgestellten voraussichtlichen Tag der Entbindung - ohne diesen mitzuzählen - um 280 Tage zurückgerechnet wird (Rn. 17, 30). 2. Bei der Bestimmung des Termins für das Eingreifen des Kündigungsverbots geht es nicht um die Festlegung des tatsächlichen - naturwissenschaftlichen - Beginns der Schwangerschaft im konkreten Fall, sondern um eine Berechnungsmethode, der prognostische Elemente innewohnen. Hierbei ist vom frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorliegens einer Schwangerschaft auszugehen, um die Sicherheit und den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen umfassend zu gewährleisten (Rn. 17, 20).