LAG Baden-Württemberg, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 32/21
ArbG Heilbronn, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 327/20
Beginn des Kündigungsverbots aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchGUnionsrechtliche Vorgaben zum zeitlichen Beginn des Kündigungsverbots bei Schwangerschaft
BAG, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 2 AZR 11/22
DRsp Nr. 2023/1459
Beginn des Kündigungsverbots aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1MuSchGUnionsrechtliche Vorgaben zum zeitlichen Beginn des Kündigungsverbots bei Schwangerschaft
Das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1MuSchG beginnt 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin.Orientierungssätze:1. Der Beginn des Kündigungsverbots aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1MuSchG wird bei natürlicher Empfängnis in der Weise bestimmt, dass von dem ärztlich festgestellten voraussichtlichen Tag der Entbindung - ohne diesen mitzuzählen - um 280 Tage zurückgerechnet wird (Rn. 17, 30).2. Bei der Bestimmung des Termins für das Eingreifen des Kündigungsverbots geht es nicht um die Festlegung des tatsächlichen - naturwissenschaftlichen - Beginns der Schwangerschaft im konkreten Fall, sondern um eine Berechnungsmethode, der prognostische Elemente innewohnen. Hierbei ist vom frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorliegens einer Schwangerschaft auszugehen, um die Sicherheit und den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen umfassend zu gewährleisten (Rn. 17, 20).
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