Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Stiftung und wegen der Förderung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit. Sie hatte im Jahr 1993 einer anderen Stiftung (X-Stiftung) ein partiarisches Darlehen gewährt. Für die Kapitalüberlassung zahlte die X-Stiftung in den Streitjahren (1996 bis 1999) an die Klägerin Vergütungen, ohne Kapitalertragsteuer einzubehalten oder abzuführen. Ebenso stellte die Klägerin zunächst keinen Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer.
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