BGH - Versäumnisurteil vom 05.03.2009
IX ZR 172/05
Normen:
StBerG § 68; AO § 240 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 9/05
LG Stendal, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 261/03

Beginn des Laufs der Verjährung bei Beruhen des Schadensersatzanspruchs des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen; Verjährung der Anspruchs des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnisses; Eintritt einer Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids

BGH, Versäumnisurteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 172/05

DRsp Nr. 2009/8446

Beginn des Laufs der Verjährung bei Beruhen des Schadensersatzanspruchs des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen; Verjährung der Anspruchs des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnisses; Eintritt einer Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids

Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen, so beginnt der Lauf der Verjährung nicht mit der Verwirkung des Säumniszuschlages, sondern erst dann, wenn die Finanzbehörde den Zuschlag - etwa durch Mahnung oder Ankündigung einer Vollstreckung - einfordert.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. September 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches in Höhe von 18.496,96 EUR nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StBerG § 68; AO § 240 Abs. 1;

Tatbestand: