BFH - Beschluss vom 20.10.2011
IV B 146/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 410
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 401/09

Beginn einer Betriebsaufgabe als Konsequenz einer ohne Auswirkungen auf den Charakter des Gewerbetriebs erfolgenden Einstellung der gewerblichen Tätigkeit als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen IV B 146/10

DRsp Nr. 2012/1670

Beginn einer Betriebsaufgabe als Konsequenz einer ohne Auswirkungen auf den Charakter des Gewerbetriebs erfolgenden Einstellung der gewerblichen Tätigkeit als klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Da die abstrakte Rechtsfrage, wann und mit welchen Vorgängen eine Betriebsaufgabe beginnt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend dahingehend geklärt ist, dass die Betriebsaufgabe mit solchen Vorgängen beginnt, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, wie z.B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (BFH-Urteile vom 5. Juli 1984 IV R 36/81, BFHE 141, 325, BStBl II 1984, 711, und vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395), fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 2. Diese Rechtsgrundsätze sind gleichermaßen auf die Betriebsaufgabe einer originär gewerblichen Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG anzuwenden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; FGO § Abs. Nr. , ;