BSG - Beschluss vom 02.03.2020
B 5 R 21/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI a.F. § 43; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 34/19
SG Frankfurt am Main, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 162/18

Beginn einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen B 5 R 21/20 B

DRsp Nr. 2020/6547

Beginn einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI a.F. § 43; SGB VI § 240;

Gründe

I

Das Hessische LSG hat im Beschluss vom 10.12.2019 einen Anspruch des Klägers im (erneuten) Zugunstenverfahren sowohl auf einen früheren Beginn als auch auf einen höheren Zahlbetrag der ihm aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Jahr 2016 von der Beklagten ab 1.2.2008 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint.