Streitig ist, ob eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts -GbR-mit der Errichtung und Veräußerung eines geplanten Autohofs gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.
Kläger sind zum einen die A. und B. GbR in Liquidation -Autohof M.-, vertreten durch ihre Liquidatoren, sowie die ehemaligen Gesellschafter der GbR. Der Kläger zu 3) ist Architekt und betreibt ein Atelier für Architektur und Stadtplanung. Daneben ist er Inhaber der Firma W.. Der Kläger zu 2) ist Fahrlehrer.
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