FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 03.06.2010
5 K 71/08
Normen:
EStG § 7g; EStG § 15;

Beginn eines Gewerbebetriebs; Sonderabschreibungen

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 5 K 71/08

DRsp Nr. 2010/15488

Beginn eines Gewerbebetriebs; Sonderabschreibungen

1. Gemäß § 15 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2 EStG erfordert ein gewerbliches Unternehmen plan- und zweckmäßig miteinander verbundene Handlungen mit dem Ziel, durch Realisierung von Wertsteigerungen eine Mehrung des Gesamtvermögens zu erreichen. 2. Die gewerbliche Tätigkeit beginnt in der Regel mit der ersten Vorbereitungshandlung. Dies ist bei der gewerblichen Vermietung von Wohnungen der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der Vermietungsgeschäfte gerichtet sind.

Normenkette:

EStG § 7g; EStG § 15;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte bei der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb Sonderabschreibungen gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Recht nicht berücksichtigt hat.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.12.2001 auf den Bezug genommen wird, gegründet. Zweck der Gesellschaft ist die Vermietung von möblierten Wohnungen und die Unternehmensberatung (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). In § 3 des Vertrages wurde geregelt, dass die Gesellschaft am 01.12.2001 beginnt. Die Gesellschafter erbrachten Bareinlagen von je 0 DM (§ 5 Abs. 1). Sacheinlagen tätigten die Gesellschafter nicht.