Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte bei der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb Sonderabschreibungen gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Recht nicht berücksichtigt hat.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.12.2001 auf den Bezug genommen wird, gegründet. Zweck der Gesellschaft ist die Vermietung von möblierten Wohnungen und die Unternehmensberatung (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). In § 3 des Vertrages wurde geregelt, dass die Gesellschaft am 01.12.2001 beginnt. Die Gesellschafter erbrachten Bareinlagen von je 0 DM (§ 5 Abs. 1). Sacheinlagen tätigten die Gesellschafter nicht.
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