Die Klägerin war Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters. Zum Nachlaß gehörte ein bebautes Grundstück. Entsprechend der letztwilligen Verfügung des Erblassers zahlte sie je DM 16.000,-- an ihre drei Geschwister. Die Erfüllung dieses Vermächtnisses berührt nach Auffassung des BFH nicht die bereits durch den Erbfall bewirkte Zuordnung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an den Nachlaßgegenständen. Es handelt sich daher nicht um ein entgeltliches Anschaffungsgeschäft, sondern um die Begleichung einer durch den Erbfall bedingten Nachlaßverbindlichkeit.
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