Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, seine bei der Veranlagung nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen seien nicht in voller Höhe berücksichtigt worden. Er verweist zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) und vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) sowie auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1998, 397) und beantragt die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde ist unbegründet.
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