BFH - Beschluss vom 11.07.2003
XI B 68/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1567

Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

BFH, Beschluss vom 11.07.2003 - Aktenzeichen XI B 68/01

DRsp Nr. 2003/12725

Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen ist durch die Rspr. des Senats geklärt (Anschluss an Senats-Urt. v. 11.12.2002 - XI R 17/00).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2002 XI B 138/01, BFH/NV 2002, 1455; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 23 f.).