Streitig ist, ob der Klägerin (Kl.) und ihrem Ehemann im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2006 ein Anspruch auf Absetzung für Abnutzung (AfA) nach dem Fördergebietsgesetz (FöGbG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) zusteht.
Die Kl. ist ehemalige Mitarbeiterin der Finanzverwaltung. Sie wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute sind hälftige Miteigentümer des Mehrfamilienhauses "B Str. 21 in D". Der Ehemann der Kl. erwarb das 1904 erbaute und denkmalgeschützte Objekt durch Schenkung von seiner Mutter im Jahr 1991 zunächst zu Alleineigentum. Im Jahr 2005 übertrug er 50% seines Eigentums auf die Kl. Das Objekt dient seit Längerem der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Zeitraum zwischen 1994 bis 1997 fanden grundlegende Sanierungsarbeiten sowie ein Umbau von einem Haus mit drei zu einem Haus mit sieben Wohneinheiten statt.
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