FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 10.04.2019
10 K 3589/18 Kg
Normen:
EStG § 62; EStG § 66 Abs. 3;

Begrenzung der Nachzahlung des Kindergeldes auf die letzten sechs Monate vor dem Eingang des Kindergeldantrags als Regelung und Verwaltungsakt

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 10 K 3589/18 Kg

DRsp Nr. 2019/8934

Begrenzung der Nachzahlung des Kindergeldes auf die letzten sechs Monate vor dem Eingang des Kindergeldantrags als Regelung und Verwaltungsakt

Tenor

Die Kindergeldbescheide vom 5. Oktober 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 21. November 2018 werden dahin abgeändert, dass Kindergeld über den in den Bescheiden geregelten Nachzahlungszeitraum hinaus für das Kind B für den Zeitraum von Juli 2016 bis Januar 2018 und für das Kind C für den Zeitraum von August 2017 bis Januar 2018 nachgezahlt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62; EStG § 66 Abs. 3;

Tatbestand

Strittig ist, ob die Beklagte die Auszahlung des Kindergeldes für die am 3. August 1993 und am 25. Juli 1999 geborenen Söhne B und C des Klägers entgegen der rückwirkenden Festsetzung ab Juli 2016 bzw. August 2017 aufgrund der Regelung in § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Anspruchszeiträume vor Februar 2018 versagen durfte.