Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung besonderen Kirchgeldes.
Die Klägerin und ihr Ehemann werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr (2001) gehörte die Klägerin der evangelischen Kirche an, während ihr Ehemann keiner steuerberechtigten Kirche angehörte (sog. glaubensverschiedene Ehe).
Laut Einkommensteuerbescheid 2001 vom 20.03.2003 erzielten die Klägerin und ihr Ehemann ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. ... DM. Die Klägerin selbst hatte keine eigenen Einkünfte. In dem vorgenannten Bescheid setzte das Finanzamt ... für die Klägerin evangelische Kirchensteuer i.H.v. 2.400 DM fest und erläuterte im Berechnungsteil des Bescheides, dass es sich dabei um evangelisches Kirchgeld handele.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
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