Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Anwendung von § 70 Abs. 1 S. 2 EStG in seiner durch das SozialMissbrG eingeführten Fassung (n.F. "sog. Auszahlungsbeschränkung").
Der Kläger beantragte am 5. August 2019 die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für die Zeit vom August 2018 bis Oktober 2019 für das Kind A. Mit Bescheid vom 7. Mai 2020 setzte daraufhin der Beklagte das Kindergeld für das Kind A für den beantragten Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 fest. Jedoch wurde die Auszahlung auf den Zeitraum Februar 2019 bis Oktober 2019 begrenzt - für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Januar 2019 wurde keine Auszahlung verfügt. Auf Seite 2 des angegriffenen Bescheides führte der Beklagte insoweit Folgendes aus:
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