BFH - Urteil vom 29.07.2010
VI R 60/09
Normen:
EStG § 26a Abs. 2 S. 4; EStG § 26b; EStG § 35a Abs. 2 S. 2; EStG § 35a Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 44/08

Begrenzung der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 600 EUR im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG

BFH, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen VI R 60/09

DRsp Nr. 2010/17387

Begrenzung der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 600 EUR im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG

Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG ist die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 600 € begrenzt.

Normenkette:

EStG § 26a Abs. 2 S. 4; EStG § 26b; EStG § 35a Abs. 2 S. 2; EStG § 35a Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Ehepaar für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in zwei Wohnungen des Ehepaares erbracht wurden, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2006) geltenden Fassung (EStG) für jede Wohnung bis maximal 600 EUR, also insgesamt maximal 1.200 EUR, in Anspruch nehmen kann.