Streitig ist, ob die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 EStG verfassungswidrig ist.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Seine Ehefrau ist als Angestellte in der Steuerkanzlei des Ehemanns tätig. In der Einkommensteuererklärung 1998 machten die Kläger bei den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben Aufwendungen i.H.v. insgesamt 39.296 DM geltend. Darüber hinaus beantragten sie noch die Berücksichtigung von Kosten der Mindestdaseinsvorsorge i.H.v. 15.131 DM. In einer Anlage war dazu ausgeführt:
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