BFH - Beschluss vom 22.07.2010
VII B 126/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2227
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2402/04

Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten

BFH, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen VII B 126/09

DRsp Nr. 2010/18281

Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten

1. NV: Art und Umfang der Überwachung des die steuerlichen Geschäfte wahrnehmenden Mitgeschäftsführers hängen von den Umständen des Einzellfalles ab, wobei Vertrauenswürdigkeit und Pflichterfüllung des anderen Geschäftsführers berücksichtigt werden können. Es ist der tatrichterlichen Würdigung überlassen, welches Gewicht es den jeweiligen Gesichtspunkten bemisst. Mit der Rüge, das FG habe zu geringe Anforderungen an die Intensität der gebotenen Überprüfung gestellt, kann deshalb die Revision nicht erreicht werden. 2. NV: Das Einbehalten und Abführen von Lohnsteuer gehört zum laufenden Geschäftsverkehr, zu dessen Kontrolle der intern damit nicht betraute Geschäftsführer nur bei gegebenem Anlass verpflichtet ist, etwa wenn die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft oder die Person des handelnden Geschäftsführers zu einer Überprüfung Veranlassung geben. 3. NV: Der Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten begrenzt. Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Aufklärungsmaßnahmen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte treffen bzw. erbringen können, diese jedoch unterlassen hat.