OVG Thüringen - Beschluss vom 11.02.2020
3 VO 881/19
Normen:
RVG § 13; RVG § 13 Anl. 1 Nr. 1002; VwGO § 146 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1274/17

Begrenzung des Gegenstands eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Erinnerungsbeschluss; Teilweise Ablehnung eines anwaltlichen Kostenfestsetzungsantrags

OVG Thüringen, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 3 VO 881/19

DRsp Nr. 2020/4339

Begrenzung des Gegenstands eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Erinnerungsbeschluss; Teilweise Ablehnung eines anwaltlichen Kostenfestsetzungsantrags

Der Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Erinnerungsbeschluss, der die (teilweise) Ablehnung eines anwaltlichen Kostenfestsetzungsantrags betrifft, wird durch den Gegenstand des Erinnerungsverfahrens begrenzt. Orientierungssätze: Gegenstand der Beschwerde im Erinnerungsverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. Oktober 2019 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 20. Dezember 2019 wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 13; RVG § 13 Anl. 1 Nr. 1002; VwGO § 146 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde nach §§ 165, 151 VwGO i. V. m. § 11 RVG gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung ist zu verwerfen. Sie ist bereits unzulässig.