FG Düsseldorf - Urteil vom 02.08.2010
11 K 763/08 G,F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a Satz 3;

Begrenzung des Schuldzinsenabzugs; Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4 a EStG; Unterentnahme; Verrechnung eines Einlagenüberschusses mit laufendem Verlust

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2010 - Aktenzeichen 11 K 763/08 G,F

DRsp Nr. 2010/20781

Begrenzung des Schuldzinsenabzugs; Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4 a EStG; Unterentnahme; Verrechnung eines Einlagenüberschusses mit laufendem Verlust

1. Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4 a EStG ist im Sinne des allgemeinen Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG auszulegen und umfasst damit auch Verluste. 2. Daher kann ein Verlust einen Einlagenüberschuss (Überschuss der Einlagen über die Entnahmen des jeweiligen Jahres) aufzehren und so das Entstehen einer - mit Überentnahmen weiterer Jahre zu verrechnenden - Unterentnahme verhindern.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a Satz 3;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der abziehbaren Schuldzinsen der Jahre 2002 bis 2005 nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG).

Konkret ist strittig, ob die im Jahr 2001 durch den Kläger erbrachten Einlagen, soweit sie die Entnahmen dieses Jahres überschreiten, hinsichtlich der Ermittlung des für Zwecke des § 4 Abs. 4 a EStG maßgebenden Überentnahmebetrages vorrangig mit den in den Vorjahren getätigten Überentnahmen (Kläger) oder mit dem laufenden Verlust des Jahres 2001 (Finanzamt) zu verrechnen sind.

Der Kläger erzielt aus dem Betrieb gewerbliche Einkünfte. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG.