Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Höhe der abziehbaren Schuldzinsen der Jahre 2002 bis 2005 nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG).
Konkret ist strittig, ob die im Jahr 2001 durch den Kläger erbrachten Einlagen, soweit sie die Entnahmen dieses Jahres überschreiten, hinsichtlich der Ermittlung des für Zwecke des § 4 Abs. 4 a EStG maßgebenden Überentnahmebetrages vorrangig mit den in den Vorjahren getätigten Überentnahmen (Kläger) oder mit dem laufenden Verlust des Jahres 2001 (Finanzamt) zu verrechnen sind.
Der Kläger erzielt aus dem Betrieb gewerbliche Einkünfte. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG.
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