Die Kläger begehren die steuerliche Berücksichtigung von gezahltem Schulgeld in voller Höhe.
Mit Einkommensteuererklärung vom 02. April 2002 machten die Kläger als Sonderausgaben Schulgeld in Höhe von 3.660 DM geltend. Dieser Betrag entspricht dem, welchen die Kläger im Jahr 2000 an die Waldorfschule gezahlt haben (Bestätigung der Schule vom 10. Februar 2001). Das Finanzamt berücksichtigte in seinem Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 10. Juli 2002 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) 30% entsprechend 1.098 DM des geltend gemachten Betrages als Sonderausgaben.
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