BGH - Beschluss vom 11.01.2017
I ZB 79/16
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 1002/16
LG Berlin, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 88 T 30/16 88 T 46/16

Begrenzung des Verfahrens der Erinnerung gegen den Kostenansatz auf Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen I ZB 79/16

DRsp Nr. 2017/1471

Begrenzung des Verfahrens der Erinnerung gegen den Kostenansatz auf Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst

Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist auf solche Einwendungen begrenzt, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Ein Einwand gegen die Kostenbelastung an sich ist demgemäß nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2016 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780016140538 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 6. Oktober 2016 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 18. Oktober 2016 (Kassenzeichen 780016140538) hat sich der Antragsteller mit einer als "Beschwerde" bezeichneten schriftlichen Eingabe vom 24. Oktober 2016 gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.