Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2016 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780016140538 - wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 6. Oktober 2016 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 18. Oktober 2016 (Kassenzeichen 780016140538) hat sich der Antragsteller mit einer als "Beschwerde" bezeichneten schriftlichen Eingabe vom 24. Oktober 2016 gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
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