Begriff der ähnlichen Darbietung in § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG
FG Münster, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 11 K 6823/02
DRsp Nr. 2006/20880
Begriff der "ähnlichen Darbietung" in § 50a Abs. 4 Nr. 1EStG
Auftritte von Tänzerinnen, die zur bloßen Unterhaltung des Publikums in Form einer optisch ansprechenden Leistung mit erotischem Reiz durchgeführt werden, sind keine "ähnlichen" sportlichen oder artistischen Tätigkeiten im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2dEStG. Solche Darbieten verfügen nicht über ein Mindestmaß an eigenschöpferischer Gestaltungshöhe, sondern können von nahezu jedermann erbracht werden, wenn sie sich auf das Entledigen von Kleidung beschränken.