Begriff der ähnlichen Darbietung i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
FG Thüringen, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen I 1043/00; I 402/97
DRsp Nr. 2001/2557
Begriff der "ähnlichen Darbietung" i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStG
1. Der Begriff der "ähnlichen Darbietung" i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStG umfasst nicht nur hochrangige Leistungen im Grenzbereich von Kunst, Sport und Artistik, sondern jede hochrangige Darbietung, die sich der Mittel dieser Gattungen und ihrer Mischformen bedient, ebenso wie Aktivitäten auf niedrigerem Niveau, wenn die Darbietungen das Ergebnis einer über das Dilettantische hinausgehenden Schulung und Vorbereitung sind, dergestalt, dass Dritte vergleichbare Darbietungen nicht nachahmen könnten, ohne ihrerseits erhebliche Fertigkeiten sowie Aufwand an Vorbereitungszeit und Einübung einzusetzen.2. Auftritte an Marktständen unter Einsatz handwerklicher Techniken aus der Ritterzeit oder Darstellung verschiedener Szenen aus dieser Zeit in koordinierten Bewegungsläufen, auch zu Pferde als "ähnliche Darbietungen" i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStG.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids nach § 50a Abs. 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Bezug auf Vergütungen der Jahre 1995 und 1996.
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