Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie beziehen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin war im Streitjahr 1999 vom 01.01. bis 31.10.1999 im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses - auf 630 DM - Basis - beschäftigt. In dieser Zeit bezog sie einen Arbeitslohn von 3.920 DM, den der Arbeitgeber auf Grund der vorgelegten Freistellungsbescheinigung nach § 3 Nr. 39 i.V.m. § 39a Abs. 6 EStG steuerfrei auszahlte. Zum 01.11.1999 wurde das Beschäftigungsverhältnis in eine Festanstellung umgewandelt. Für die Monate November und Dezember 1999 erhielt sie einen nach Steuerklasse V versteuerten Arbeitslohn von 3.400 DM.
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