OLG Bamberg - Beschluss vom 27.04.2017
8 W 22/17
Normen:
BeratHiG § 2 Abs. 2; BeratHiG § 6; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 4; RVG § 44;
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 02.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II 297/15
LG Würzburg, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 197/17

Begriff der Angelegenheit im Sinne von § 6 Abs. 1 BerHiG im Bereich der außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 8 W 22/17

DRsp Nr. 2018/15220

Begriff der Angelegenheit im Sinne von § 6 Abs. 1 BerHiG im Bereich der außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung

Für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung kann der Begriff der "Angelegenheit" hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin bestimmt werden, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen auszugehen ist. Diese sind die Scheidung als solche, die Angelegenheiten betreffend das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgang), die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufteilung von Ehewohnung und Hausrat sowie die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung generell (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss v. 28.12.2010, Az.: 8 W 97/10, abgedr. in JurBüro 2011, 425; Anschluss an OLG München JurBüro 2015, 352; OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1351; OLG Schleswig FamRZ 2014, 241; OLG Stuttgart FamRZ 2013, 726; OLG Celle FamRZ 2011, 1894; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1687).

Tenor

I.

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 01.03.2017 - Az.: 3 T 197/17 - wird zurückgewiesen.

II.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.