BFH - Urteil vom 23.06.2015
III R 26/12
Normen:
InvZulG § 2 Abs. 1 S. 1; InvZulG § 2 Abs. 7 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 509/11

Begriff der Anschaffung i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 InvZulG

BFH, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen III R 26/12

DRsp Nr. 2015/18996

Begriff der Anschaffung i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 InvZulG

1. NV: Als Zeitpunkt der Anschaffung ist im Investitionszulagenrecht der Zeitpunkt der Lieferung i.S.d. § 9a EStDV anzusehen und nicht ein späterer Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft, wenn von dem Wirtschaftsgut bereits zum Lieferzeitpunkt die Impulse ausgehen, die mit der Zulage gefördert werden sollen. 2. NV: Wird während des Revisionsverfahrens die Insolvenz über das Vermögen des Klägers eröffnet und nimmt der Insolvenzverwalter das Verfahrens in einem Passivprozess nicht auf, so kann das FA den Rechtsstreit aufnehmen. In diesem Fall ändert sich das Anfechtungsverfahren kraft Gesetzes in ein Insolvenzfeststellungsverfahren, mit dem das FA gegenüber dem Insolvenzverwalter die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle betreibt.

1. Die Auslegung des Begriffs der Anschaffung im Investitionszulagenrecht richtet sich grundsätzlich nach dem Ertragsteuerrecht. Grundsätzlich setzt die Anschaffung die Betriebsbereitschaft des angeschafften Wirtschaftsguts voraus.