LAG Köln - Urteil vom 17.02.2016
11 Sa 793/15
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9257/14

Begriff der Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit i.S. von § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG

LAG Köln, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 793/15

DRsp Nr. 2018/10564

Begriff der Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit i.S. von § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG

Wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiter bestanden hat, so dass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2015 - 4 Ca 9257/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.191,38 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 96 % und die Klägerin zu 4 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. während Durchführung einer medizinischen Rehabilitation für den Zeitraum 08.09.2014 bis 12.10.2014.