BFH - Urteil vom 15.06.2010
X R 36/08
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 139/04

Begriff der Aufgabe des Gewerbebetriebes im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. EStG

BFH, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen X R 36/08

DRsp Nr. 2016/18331

Begriff der Aufgabe des Gewerbebetriebes im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. EStG

NV: Wird ein Betrieb gegen der Höhe nach gleichbleibende Kaufpreisraten mit einer Laufzeit von nicht mehr als zehn Jahren veräußert, dann ist der Barwert der Kaufpreisraten als Veräußerungspreis i.S. des § 16 EStG im Jahr der Verschaffung des (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentums an dem Betrieb anzusetzen. Eine Behandlung als nachträgliche betriebliche Einnahmen wegen des Vorliegens wagnisbezogener Bezüge ist nicht deshalb gestattet, weil abstrakt die Gefahr besteht, dass die geschuldeten Raten vom Verpflichteten zum Teil nicht erbracht werden.

1. Hat der Steuerpflichtige sein Unternehmen einschließlich des in seinem Eigentum befindlichen Betriebsgrundstück verpachtet, so liegt hierin noch keine Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2. Diese ist vielmehr (erst) dann gegeben, wenn er das Betriebsgrundstück mit dem gesamten Inventar veräußert, so dass (erst) zu diesem Zeitpunkt ein steuerbegünstigter Aufgabegewinn entstehen kann.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe, vom 31. Januar 2007 13 K 139/04 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Revisionsbeklagte zu tragen.