BFH - Urteil vom 14.06.2018
III R 27/17
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 366, § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 47, § 76, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 362
BB 2018, 2581
BB 2018, 2659
BB 2019, 855
BFH/NV 2018, 1293
BFHE 262, 193
BStBl II 2019, 16
DB 2018, 2739
DStR 2018, 2267
DStRE 2018, 1397
DStZ 2019, 61
HFR 2018, 932
NZA 2019, 440
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3907/15

Begriff der Aufgabe zur Post i.S. von § 122 Abs. 2 Nr. 1 AOBerechnung der Frist bei Einschaltung eines privaten Postdienstleisters

BFH, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen III R 27/17

DRsp Nr. 2018/15632

Begriff der Aufgabe zur Post i.S. von § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO Berechnung der Frist bei Einschaltung eines privaten Postdienstleisters

1. Unter "Aufgabe zur Post" i.S. des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO wird auch die Übermittlung eines Verwaltungsakts durch einen privaten Postdienstleister erfasst. 2. Die Einschaltung eines privaten Postdienstleisters sowie die weitere Einschaltung eines Subunternehmers können für die Zugangsvermutung innerhalb der Dreitagesfrist von Bedeutung sein, weil hierdurch möglicherweise ein längerer Postlauf gegeben ist. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob nach den bei den privaten Dienstleistern vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. März 2017 13 K 3907/15 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 366, § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 47, § 76, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist.