BFH - Urteil vom 12.06.2012
II R 41/11
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2208/07

Begriff der ausschließlichen Verwendung eines Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen i.S. von § 3 Nr. 4 KraftStG

BFH, Urteil vom 12.06.2012 - Aktenzeichen II R 41/11

DRsp Nr. 2012/21576

Begriff der ausschließlichen Verwendung eines Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen i.S. von § 3 Nr. 4 KraftStG

1. § 3 Nr. 4 KraftStG begünstigt auch das Halten von Fahrzeugen zum Einsammeln und Abtransport von Abfall, soweit dieser von der Straße aufgenommen wird oder sich in im Straßenbereich aufgestellten Abfallbehältern befindet. 2. Der Fahrzeughalter hat den lückenlosen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrzeug tatsächlich in einer den Anforderungen des § 3 Nr. 4 KraftStG entsprechenden Weise ausschließlich zur Straßenreinigung verwendet wird.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 4;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt als Entsorgungsfachbetrieb im Auftrag öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) das Einsammeln und den Abtransport von Abfällen, die sich auf dem Straßenkörper, der Straßenrandbebauung sowie auf Parkplätzen und Rastplätzen ansammeln.