BFH - Urteil vom 24.02.2010
III R 80/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1353/06

Begriff der Berufsausbildung; Anforderungen an die Erforderlichkeit des Erwerbs weiterer berufsspezifischer Kenntnisse nach dem Examen hinsichtlich der Aussicht auf Zahlung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen III R 80/08

DRsp Nr. 2010/11079

Begriff der Berufsausbildung; Anforderungen an die Erforderlichkeit des Erwerbs weiterer berufsspezifischer Kenntnisse nach dem Examen hinsichtlich der Aussicht auf Zahlung von Kindergeld

1. NV: Ein Kind kann sich auch dann noch in Berufsausbildung befinden, wenn es nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen im geprüften Studienfach teilnimmt, sofern diese als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt. 2. NV: Da der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf grundsätzlich schon mit erfolgreichem Abschluss des Studiums möglich ist, sind an den Nachweis dafür, dass die weitere Teilnahme an Übungen und Vorlesungen im gleichen Studienfach zur Verbesserung der beruflichen Stellung geeignet ist, strenge Anforderungen zu stellen. Gleiches gilt für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der weiteren Ausbildungsmaßnahmen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.