BFH - Urteil vom 28.02.2013
VI R 6/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3147/08

Begriff der Berufsausbildung i.S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG

BFH, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen VI R 6/12

DRsp Nr. 2013/15115

Begriff der Berufsausbildung i.S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG

Weder die erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 12 Nr. 5 EStG noch die i.S. des § 9 Abs. 6 EStG setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für die einer Flugbegleiterausbildung nachfolgende Flugzeugführerausbildung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Ehegatten im Streitjahr (2006) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die 1970 geborene Klägerin war als Flugzeugführerin nichtselbständig tätig. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahrs u.a. 18.874 € für ihre Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Klägerin hatte schon früher, von Mai bis September 1992, bei der A erfolgreich eine Ausbildung zur Flugbegleiterin absolviert.