I. Streitig ist, ob Aufwendungen für die einer Flugbegleiterausbildung nachfolgende Flugzeugführerausbildung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Ehegatten im Streitjahr (2006) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die 1970 geborene Klägerin war als Flugzeugführerin nichtselbständig tätig. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahrs u.a. 18.874 € für ihre Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Klägerin hatte schon früher, von Mai bis September 1992, bei der A erfolgreich eine Ausbildung zur Flugbegleiterin absolviert.
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