FG Köln - Urteil vom 22.05.2003
10 K 3932/98
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1075

Begriff der Betriebseinnahme und berufliche/betriebliche Veranlassung einer Auslandsreise

FG Köln, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 10 K 3932/98

DRsp Nr. 2003/13982

Begriff der Betriebseinnahme und berufliche/betriebliche Veranlassung einer Auslandsreise

1. Betriebseinnahmen sind alle Zuwendungen in Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Wertzugänge sind alle in Geld ausdrückbaren Vorteile, die einen wirtschaftlichen und nicht nur einen ideellen Wert besitzen und damit eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers zur Folge haben. 2. Der Wert zugewendeter Auslandsreisen, die auch im Wirtschaftsverkehr einen nicht nur geringen Geldwert besitzen, können Betriebseinnahmen sein. 3. Liegt einer Auslandsreise ein offensichtlich unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind die Reiseaufwendungen in aller Regel ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzurechnen, selbst wenn derartige Reisen in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden können. Bei solchen Reisen tritt die Bedeutung von privaten Unternehmungen regelmäßig in den Hintergrund, es sei denn die Verfolgung privater Interessen bildet einen Schwerpunkt der Reise.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich die Einkünfte des Klägers durch die Teilnahme an einer Reise nach Australien im Streitjahr 1992 erhöht haben.