BFH - Urteil vom 07.06.2023
I R 47/20
Normen:
AO § 12 Satz 1; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. l, Art. XI Abs. 1 Satz 1; DBA-Großbritannien 2010 Art. 5;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 295
BB 2023, 2273
BFH/NV 2023, 1291
DB 2023, 2031
DStR 2023, 1923
FR 2023, 984
IStR 2023, 655
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 49/17

Begriff der Betriebsstätte im Sinne von § 12 S. 1 AOAnforderungen an die örtliche Bindung des Erbringers von Wartungsarbeiten an Flugzeugen

BFH, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen I R 47/20

DRsp Nr. 2023/10596

Begriff der Betriebsstätte im Sinne von § 12 S. 1 AO Anforderungen an die örtliche Bindung des Erbringers von Wartungsarbeiten an Flugzeugen

1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 der Abgabenordnung eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Es geht darum, dass die eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird ("Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit).2. Diesen Anforderungen, die auch für den abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte/festen Einrichtung (hier: DBA-Großbritannien 1964/1970 und 2010) prägend sind, wird entsprochen, wenn dem Dienstleistenden (hier: Flugzeugmechaniker/-ingenieur) im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung (hier: Wartungsarbeiten an Flugzeugen) personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen (hier: Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände) zur Verfügung gestellt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 08.10.2020 - 3 K 49/17 aufgehoben.