OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2015
20 U 58/14
Normen:
BGB § 242; MarkenG § 8 Abs. 1 Nr. 10; MarkenG § 25 Abs. 1; GMV Art. 52 Abs. 1 Buchst. b); GMV Art. 4 Abs. 4 Buchst. g);
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.03.2014

Begriff der Böswilligkeit einer Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 10 MarkenG, Art. 52 Abs. 1 lit. b GMV

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 20 U 58/14

DRsp Nr. 2022/9193

Begriff der Böswilligkeit einer Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 10 MarkenG, Art. 52 Abs. 1 lit. b GMV

Von Bösgläubigkeit bei der Anmeldung einer Marke im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 10 MarkenG, Art. 52 Abs. 1 lit. b GMV ist auszugehen, wenn die Marke ohne ernsthaften Benutzungswillen nur zu dem Zweck angemeldet worden ist, Zeichennutzer später mit Schadensersatzforderungen zu überziehen oder zum Erwerb zu veranlassen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Geschäftsführer der Anspruchstellerin in den letzten Jahren etwa 5000 Marken für sich oder für die von ihm geführten Gesellschaften angemeldet hat, wobei die Anspruchstellerin zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht existierte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. März 2014 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 242; MarkenG § 8 Abs. 1 Nr. 10; MarkenG § 25 Abs. 1; GMV Art. 52 Abs. 1 Buchst. b); GMV Art. 4 Abs. 4 Buchst. g);

Gründe

A)

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

1. 2. 3. 4.