Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 1. November 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragsteller vom 15. September 2016 auf Festsetzung der Vergütung gegen den Antragsgegner zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 1.246,34 € festgesetzt.
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 1. November 2016 hat in der Sache Erfolg.
Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 ist die Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG abzulehnen, wenn der Antragsgegner Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Diese Einwendungen sind auch im Beschwerdeverfahren noch zulässig (z.B. LAG Nürnberg, JurBüro 2011,
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