Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.02.2018 –
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (2016) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr beantragten sie eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür in Höhe von brutto 2.053 € (Werkstatt- und Montagearbeiten).
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