BFH - Urteil vom 12.01.2023
VI R 41/20
Normen:
EStG § 9 Abs. 6; EStG § 52 Abs. 23d S. 5; EStG 2009; EStG 2010;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 544
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3796/13

Begriff der Erstausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStGAbzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nach erfolgreicher Ausbildung zum Rettungshelfer

BFH, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen VI R 41/20

DRsp Nr. 2023/4166

Begriff der Erstausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStG Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nach erfolgreicher Ausbildung zum Rettungshelfer

NV: Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine Berufsausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG. Die Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind daher als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 28.02.2013 – VI R 6/12, BFHE 240, 352, BStBl II 2015, 180).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.09.2020 – 14 K 3796/13 E,F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 6; EStG § 52 Abs. 23d S. 5; EStG 2009; EStG 2010;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen für die einer Qualifikation zum Rettungshelfer nachfolgende Ausbildung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zum Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.