FG Münster - Urteil vom 15.05.2013
2 K 2949/12 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs 4 Satz 2; EStG § 32 Abs 4 Satz 3; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2a;

Begriff der Erstausbildung und des Erststudiums im Sinne des Kindergeldrechts

FG Münster, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 2 K 2949/12 Kg

DRsp Nr. 2013/24250

Begriff der Erstausbildung und des Erststudiums im Sinne des Kindergeldrechts

Berufsausbildung ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Dieser Begriff ist grundsätzlich weit auszulegen. Auf den deutlich engeren Begriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. darf nicht zurückgegriffen werden. Eine neben der Berufsausbildung ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit - hier studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten während eines dualen Studiums zum Bachelor Steuerrecht - ist grundsätzlich unschädlich.

Normenkette:

EStG § 32 Abs 4 Satz 2; EStG § 32 Abs 4 Satz 3; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2a;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob sich der Sohn der Klägerin noch in einer Erstausbildung bzw. in einem Erststudium i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes (StVerG) 2011 (n.F.) befindet.