BFH - Urteil vom 16.06.2015
XI R 1/14
Normen:
EStG 3 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 807/12

Begriff der erstmaligen beruflichen Ausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStGKindergeldberechtigung eines Kindes einem dualen Studium der Wirtschaftsinformatik

BFH, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen XI R 1/14

DRsp Nr. 2015/14659

Begriff der erstmaligen beruflichen Ausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Kindergeldberechtigung eines Kindes einem dualen Studium der Wirtschaftsinformatik

NV: Setzt ein Kind nach dem erfolgreichen Abschluss einer in das Grundstudium an einer Hochschule integrierten Berufsausbildung, die für den seit Beginn des Studiums angestrebten Abschluss zum "Bachelor" notwendig ist, sein parallel zur Ausbildung betriebenes Bachelorstudium planmäßig und nahtlos fort, ist auch das Studium bis zum "Bachelor" noch Teil der Erstausbildung des Kindes.

Die Erstausbildungen, eines Kindes, das ein duales Studium der Wirtschaftsinformatik absolviert, das mit der Erlangung eines Grades des Bachelor of Science mit Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik endet, ist nicht bereits mit der Erlangung der Qualifikation eines Fachinformatikers vor der Industrie- und Handelskammer abgeschlossen, sondern erst mit der abschließenden praktischen Phase.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. November 2013 8 K 807/12, die Einspruchsentscheidung der Familienkasse ... vom 16. März 2012 sowie der Kindergeldbescheid der Familienkasse ... vom 14. Februar 2012 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum Januar bis März 2012 Kindergeld für A in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette: