BFH - Beschluss vom 17.01.2023
VII R 54/20
Normen:
StromStG § 2 Nr. 7; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BiomasseV § 2 Abs. 1 S. 1; StromStV § 1b Abs. 2; EnergieStG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGRL 96/2003 Art. 15 Abs. 1 Buchst. b; EGRL 96/2003 Art. 16 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1045
BFH/NV 2023, 925
DStR 2023, 9
DStRE 2023, 695
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2221/18

Begriff der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStGBefreiung von aus einem aus Erdgas und aus Biomasse erzeugtem Gas bestehenden Gemisch erzeugtem Strom von der Stromsteuer

BFH, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen VII R 54/20

DRsp Nr. 2023/5795

Begriff der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG Befreiung von aus einem aus Erdgas und aus Biomasse erzeugtem Gas bestehenden Gemisch erzeugtem Strom von der Stromsteuer

1. Strom wird nur dann i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG "aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt", wenn dabei tatsächlich —physikalisch— und nicht nur bei einer kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise erneuerbare Energieträger verwendet werden. 2. Strom, der mit einem aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnommenen Gasgemisch erzeugt wird, das neben Erdgas auch aus Biomasse erzeugtes Gas enthält, ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit, weil Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nr. 7 StromStG nur dann vorliegt, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.09.2020 – 14 K 2221/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 7; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BiomasseV § 2 Abs. 1 S. 1; StromStV § 1b Abs. 2; EnergieStG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGRL 96/2003 Art. 15 Abs. 1 Buchst. b; EGRL 96/2003 Art. 16 Abs. 1;

Gründe

I.