BFH - Beschluss vom 09.01.2019
I B 138/17
Normen:
DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. XI Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 681
IStR 2019, 553
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 123/17

Begriff der festen Einrichtung i.S. von Art. XI Abs. 1 S. 1 DBA-Großbritannien 1964/1970

BFH, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen I B 138/17

DRsp Nr. 2019/7987

Begriff der festen Einrichtung i.S. von Art. XI Abs. 1 S. 1 DBA-Großbritannien 1964/1970

NV: Ein Schließfach, das einem als Subunternehmer mit der Wartung von Flugzeugen befassten Ingenieur zur Aufbewahrung der von ihm zu stellenden Werkzeuge zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht, ist eine feste Einrichtung i.S. von Art. XI Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 30. November 2017 1 K 123/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. XI Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Flugzeugingenieur und Inhaber von Lizenzen zur Wartung von Flugzeugen des Typs Airbus A300 und Boeing 757. Er bewohnte in den Streitjahren (2008 bis 2010) Wohnungen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) als auch in Großbritannien. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befand sich in Großbritannien.